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17. Mai 2020
Stellungnahme des Bund Deutscher Karneval e.V. Anfragen zur Session 2020/2021
Auf verschiedene Anfragen hin, ob die Session / Kampagne 2020/2021 stattfinden wird, gibt das geschäftsführende Präsidium des BDK folgende Erklärung:
Die Session / Kampagne 2020/2021 findet genauso statt wie Weihnachten, Aschermittwoch und Ostern. Die Frage jedoch, wie sie stattfindet, kann jetzt noch nicht seriös beantwortet werden, denn der Verlauf der Pandemie ist uns so unbekannt wie den Wissenschaftlern und der Spitzenpolitik.
Im Übrigen entscheidet nicht der BDK über die Art von Veranstaltungen, sondern die Behörden und im Zweifelfall die Gerichte. Das Präsidium hält sich an sein Prinzip, Spekulationen nicht zum Gegenstand von offiziellen Erklärungen zu machen.
Weil die jeweiligen Bundesländer und Landkreise unterschiedlich auf die Pandemie vor Ort reagieren, bitten wir um Geduld und Besonnenheit.
Wir gehen davon aus, dass frühestens Mitte bis Ende Juli eine Tendenz seitens der Politik vorliegen wird.
Hierzu wird der Bund Deutscher Karneval e.V. frühestens im Juli eine Erklärung abgeben können.
Dr. Peter Krawietz - Pressesprecher des BDK
24. April 2020
Liebe Mitglieder des LRK,
liebe Karnevalsfreunde!
Wir durchleben gerade Zeiten, die es nach dem Ende des zweiten Weltkrieges in Deutschland und Europa und auch anderenorts in der Welt so noch nie gegeben hat. Ein Virus und sein teils tödliches Wirken für die Menschen zwingt uns alle unser Leben völlig neu zu ordnen und dabei auch Maßnahmen in Kauf zu nehmen, die unsere gewohnten Freiheiten und viele lieb gewonnene Unternehmungen unmöglich oder nur sehr eingeschränkt möglich machen.
In dem ganzen Wirrwar aus Masken tragen, Abstand halten und zuhause bleiben stellt sich nun auch sicher so mancher von Euch die bange Frage: Was wird nur aus unserem geliebten Brauchtum Karneval in der Session 2020/21 und danach? Wenn man einmal anfängt mit den Überlegungen, dann kommt man schnell vom hundertsten ins tausendste.
Wir als Euer Regionalverband möchten Euch nachfolgend ein paar Hinweise und vielleicht auch Denkanstöße geben die Euch helfen sollen, die vor uns liegenden Aufgaben etwas besser ein- und abschätzen zu können. Denn eines ist sicher: Jeder Verein und jeder sonst im Karneval Tätige ist den Weisungen und Auflagen der Behörden unterworfen und muss sein Tun und Handeln schließlich darauf abstellen.
Aus Köln verlautete es noch vor wenigen Tagen „Ohne hier auf Details einzugehen – eines ist für uns dabei eindeutig: Es wird 2021 eine Karnevalssession geben“. Diese etwas kämpferisch anmutende These vom Kölner Festkomitee Präsidenten Christoph Kuckelkorn in der Presse ist zwar vom Grunde her richtig, denn den gregorianischen Kalender wird das Virus ganz sicher nicht verändern: Sowohl der 11.11.2020 wird kommen wie auch der Aschermittwoch 2021. Das war es dann aber auch schon mit den Sicherheiten, die hinter dieser Aussage stecken können. Was die möglichen Reaktionen und Handlungsweisen der Beteiligten am Karneval angeht lässt diese These eben so wenig erkennen wie mögliche Szenarien, die unter Umständen auf unser Brauchtum zukommen werden.
Beginnen wir mal mit den Fakten von heute, also Ende April 2020:
Großveranstaltungen jedweder Art sind bis zum 31. August 2020 untersagt. Nahezu alle Sportveranstaltungen bis hin zu den Olympischen Spielen sind abgesagt oder verschoben auf das kommende Jahr. Ein riesiges Großereignis mit langer Tradition hier in der Nähe, nämlich die Cranger Kirmes ist für dieses Jahr abgesagt worden; das gleiche trifft zu für das Oktoberfest in München. Geschäfte bis 800qm dürfen zwar öffnen, haben jedoch dafür zu sorgen dass die Abstandsregeln eingehalten werden und dass ggf. ein Mund- Nasenstutz benutzt wird. Der private Reiseverkehr ist vollständig eingestellt; Flughäfen wie etwa Düsseldorf fertigen ca. 12 Maschinen noch am Tag ab. Die Flugpläne sind bis mindestens Ende Mai 2020 auf Eis gelegt.
Die Wissenschaftler machen wenig Hoffnung was das schnelle Finden von Medikamenten und Impfstoffen angeht was die Politiker zu der Aussage veranlasst, dass das Einhalten von Abstandsregeln verbunden mit weiteren Maßnahmen (Handy-App, Maske tragen, verstärkte Tests usw.) noch für eine längere Zeit nötig machen wird. Der Sommerurlaub 2020 wird zwar nicht ganz in Frage gestellt, doch dass man dann auch am Strand die Abstandsregeln einhalten muss gilt schon jetzt als sicher.
Hand auf´s Herz: Könnt Ihr Euch -auch bei allem noch so vorsichtigem Optimismus - vorstellen, dass wir im November diesen Jahres in Gaststätten oder anderen Veranstaltungsräumen zusammensitzen und den Hoppeditz erwachen lassen?....und wenn auch nur mit viel leicht 10, 30, oder maximal 50 Personen?
Wir vom LRK können uns das definitiv nicht vorstellen. Selbst wenn man sich unter Einhaltung der Abstandsregeln zusammen findet, möchtet Ihr dann mit Mundschutz jeweils zu viert an einem 10ner – Tisch sitzen und „Helau“ ausrufen? Schunkeln dürfte so wohl gänzlich unmöglich sein und dass das Bützen nichts wird versteht sich da wohl von selbst.
Wir denken daher dass es mit dem Karneval in der Form wie wir ihn kennen und seit Jahrzehnten als Brauchtum ausleben in diesem Jahr wohl nichts mehr werden wird. Unter diesen Umständen haben wir auch nicht unerhebliche Zweifel daran, dass die ersten beiden Monate des Jahres 2021 hier eine wesentliche Änderung erfahren werden, denn zum Abhalten von Karnevalsveranstaltungen und -umzügen bedürfte es wohl der kompletten Aufhebung aller Restriktionen und damit ist in nur 8 Monaten von heute an gerechnet nach unserer Meinung nicht zu rechnen.
Was bedeutet das nun für uns in der Situation von heute?
Fangen wir mal bei den einzelnen eingetragenen Vereinen an: Versammlungen wie etwa Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen sind in der jetzigen Situation nicht möglich. Um den vielen Vereinen hier entgegen zu kommen und zu helfen hat der Deutsche Bundestag unlängst ein Gesetz verabschiedet, (siehe nächster Artikel vom 21.04.2020 - Bundestag ändert Vereinsrecht) dass alle Funktioner in einem Verein, also die Vorstandsmitglieder bis zum Ende 2021 im Amt belässt, auch wenn deren Amtszeit nach der Satzung abgelaufen ist. Hier müssen wir uns also keine Sorgen mehr machen: Wir bleiben alle weiter im Amt (es sei denn jemand tritt zurück, was natürlich immer möglich ist) so dass kein Verein durch den Ablauf von Amtszeiten handlungsunfähig wird. Auch ermöglicht diese Gesetzesänderung die Beschlussfassung von Mitgliedern ohne die Abhaltung von Mitgliederversammlungen. Den Wort laut des Gesetzes haben wir hier auf unserer Website eingestellt. Bitte lest Euch das durch, es ist ggf. wichtig für Eure Vereinsarbeit.
Dann ein paar Worte zu den Planungen und ggf. Ausfällen von Veranstaltungen in der kommenden Session:
Stichwort: Absage einer Veranstaltung wegen der Pandemie und eines darauf fußenden behördlichen Verbots der Durchführung: In diesem Fall besteht weder vom Veranstalter noch vom Teilnehmer eine Leistungspflicht. Alle bereits verkauften Karten müssen dann allerdings erstattet werden. Das gleiche gilt auch für die (bereits abgeschlossenen) Verträge zwischen Künstlern und Veranstaltern. Finden die Auftritte wegen der Pandemie nicht statt, dann müssen die Gagen deswegen nicht bezahlt werden. Dieser Grundsatz gilt auch für Verträge in denen ein Saal verbindlich angemietet wurde: Es entfällt die Leistungspflicht zwischen den einzelnen Vertragsparteien.
Manche Vertragstexte sind hier an dieser Stelle „besonders schlau“ und verlangen in diesen Fällen eine Teilzahlung als Abstandssumme. Ob so etwas vor den ordentlichen Gerichten Bestand haben wird ist sehr fraglich denn es kann nicht sein, dass einzelne Vermieter von Hallen sich auf diese Art und Weise auch noch durch die Kriese bereichern. Wer solche Vereinbarungen in seinem Hallenmietvertrag vor findet wendet sich bitte an den Vizepräsidenten des LRK und Mitglied im Rechtsausschuss des BDK, Rainer Fischer.
Und nun ein Paar Hinweise zur Frage: Stellen wir in der kommenden Session ein Prinzenpaar und/oder in welche Vorbereitungen für die neue Session treten wir ein:
So praktisch und klar auch die Regelungen für bereits geschlossene Verträge für Hallenmiete, Künstler usw. sind, eines solltet Ihr beachten: Wenn Verträge abgeschlossen und auch dann durchgeführt werden, dann bleibt es dabei: Ihr bleibt auf den wechselseitigen Leistungsverpflichtungen sitzen, eine Anfechtung kommt dann nicht mehr in Betracht. Was bedeutet das konkret?
Wenn Ihr Orden bestellt und abnehmt (also bezahlt), dann gehören Euch die Orden und dem Hersteller das Geld das ihr dem bezahlt habt. Rückabgewickelt wird so ein Vertrag dann nicht mehr. Dann ist zu beachten: Wenn ihr jetzt (d.h. heute Ende April 2020) etwas ordert oder bestellt, gleichviel was ( z.B. Orden, einen Saal anmieten, Deko-Sachen bestellen usw.) dann werde ihr auf diesen Verträgen u.U. sitzen bleiben, denn selbst wenn ihr die Bestellungen noch nicht bezahlt habt (beim gemieteten Saal z.B.) so wird man Euch dann bei Gericht wohl sagen können: „Ja lieber Verein, du wusstest doch wohl schon bei der Abgabe der Bestellung / Unterzeichnung des Mietvertrages usw. auf was, d.h. auf welches Risiko Du Dich da einlässt“. Denn das was zu vor gesagt wurde, die Leistungsfreiheit für beide Vertragsteile tritt nur dann ein, wenn das Risiko (hier die Corona-Kriese) bei Abschluss des Vertrages nicht erkennbar war. Nur noch der Vollständigkeit halber: Alles was Ihr bis heute bestellt, abgenommen und bezahlt habt kann wegen der nunmehrigen Nichtverwendung wegen der Corona-Kriese nicht mehr rückabgewickelt werden.
Unsere Empfehlung an unsere Mitglieder kann daher nur lauten: Überlegt Euch sehr gut, was ihr nunmehr unternehmt im Hinblick auf die Planung der Session 2020/21. Wir sind alle sogenannte „Ehrenamtler“ und wir machen das alles „aus Spaß an de Freud“. Risiken sollten daher wohl abgewogen sein.
Vielleicht hilft auch dem einen oder anderen Verein die Info von uns hier, dass nämlich bereits einige Stadtverbände entschieden haben, für die kommende Session keine Prinzenpaare stellen zu wollen. Es trifft dies zu derzeit für Moers, Neuss , Willich und Mönchengladbach und wir nehmen an, dass hier sicher noch so einige Vereine und Verbande nachziehen werden denn es hat absolut nichts mit Schwäche oder Ängstlichkeit zu tun, wenn man so entscheidet. Vielmehr geht es um eine sorgsame Abwägung der Risiken und insbesondere auch der ggf. damit verbundenen finanziellen Einbußen.
Auch unsere oberste Dachorganisation, der BDK, hat für dieses Jahr erst einmal alle Veranstaltungen abgesagt bis hin zur Präsidialtagung, die mit der Verleihung des Kulturpreises im Juni in Frankfurt geplant war.
Soviel für heute an dieser Stelle.
Bleibt bitte alle gesund so dass wir uns mittel- bis langfristig beim Brauchtum Karneval alle wieder sehen werden.
Der Vorstand des LRK
21. April 2020
Der Bundestag hat am 25.03.2020 als Reaktion auf die Sars-Cov-2- Epidemie ein Artikel-Gesetz beschlossen, dessen Artikel 2 § 5 die Amtsdauer von Vereinsvorständen (Absatz 1) und die Durchführung von Mitgliederversammlungen (Absätze 2 und 3) betrifft.
Das Gesetz tritt mit Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft und am 31.12.2021 (!) außer Kraft.
Der neue Gesetzestext lautet wie folgt:
§ 5 - Vereine und Stiftungen
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen, 1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder 2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Das neue Gesetz findet ihr im Bundesgesetzblatt unter dem folgenden Link:
Gesetz zur Abmilderung der Folgender COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht / 27. März 2020
und im
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unter dem folgenden Link:
Fragen und Antworten – Handlungsfähigkeit für Vereine und Stiftungen während der Corona-Krise / 23. März 2020
Durch diese Gesetzesänderung bleiben Vorstandsmitglieder eines Vereins auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Zudem gibt es für Vereine die Möglichkeit, auch ohne entsprechende Satzungsregelungen Versammlungen ohne physische Präsenz der Mitglieder durchzuführen. Beispielsweise können Beschlüsse über elektronische Kommunikation eingeholt werden.
03. April 2020
Zu welchem Termin die diesjährige Jahreshauptversammlung stattfinden kann, werden wir zu gegebener Zeit hier bekannt geben. Zudem erfolgt dann auch das entsprechende Einladungsschreiben.
21. Oktober 2018

Anlässlich der Präsidialtagung des Bund Deutscher Karneval e.V. (BDK), die vom 14. bis 16. September 2018 in Neubrandenburg stattfand, hat der Tanzturnierausschuss des BDK die Regionalverbände darum gebeten, den Aufruf für die Gewinnung von Jurorinnen und Juroren für die Turniere im karnevalistischen Tanzsport zu veröffentlichen. Dieser Bitte kommen wir sehr gern nach.
Leiten Sie bitte die nachstehend abrufbare Information an Interessierte an der ehrenamtlichen Arbeit als Jurorin oder Juror im BDK weiter.
Viele Dank.